OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.08.2008
15 AR 23/08
Normen:
GVG § 72 Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 36 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 596
NZM 2009, 246
OLGReport-Karlsruhe 2009, 190

Begriff der Streitigkeit i. S. von § 43 Nr. 1 bis 4, 6 WEG

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.08.2008 - Aktenzeichen 15 AR 23/08

DRsp Nr. 2009/26564

Begriff der Streitigkeit i. S. von § 43 Nr. 1 bis 4, 6 WEG

1. Unter Streitigkeiten im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG sind nicht lediglich Erkenntnisverfahren in wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten gemeint. § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG umfasst vielmehr auch Vollstreckungsverfahren, sofern zuständiges Vollstreckungsorgan das für die Entscheidung von Wohnungseigentumssachen berufene Amtsgericht als Prozessgericht des ersten Rechtszugs ist. 2. Ist das zuständige Vollstreckungsorgan jedoch das Vollstreckungsgericht, ist eine Sachnähe zum Erkenntnisverfahren typischerweise nicht gegeben (vgl. auch BGH NJW 1979, 1048, wonach sich die Zuständigkeit der Familiengerichte nicht auf Verrichtungen erstreckt, die die Zivilprozessordnung den Vollstreckungsgerichten zuweist).

Oberlandesgericht Karlsruhe

15. Zivilsenat

Beschluss

In dem Rechtsstreit

- Gläubigerin -

Prozessbevollmächtigter:

gegen

- Schuldner -

Prozessbevollmächtigte:

wegen Gerichtsstandsbestimmung

Als zuständiges Gericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 9. Oktober 2007 - M 1951/07- wird das Landgericht Mannheim bestimmt.

Normenkette:

GVG § 72 Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 36 Abs. 2;

Gründe: