OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.02.2000
3 Wx 31/00
Normen:
WEG § 7 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 666
WuM 2000, 333
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 1061, 1087, 1088 und 1089/99

Begründung von Sondereigentum an baulich selbständigen Garagen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 31/00

DRsp Nr. 2000/8243

Begründung von Sondereigentum an baulich selbständigen Garagen

»Soll an baulich selbständigen Garagen Sondereigentum begründet werden, sind dem Grundbuchamt mit dem Eintragungsantrag wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes im Sachen- und Grundbuchrecht auch für diese Gebäudeteile die in § 7 Abs. 4 WEG genannten Unterlagen vorzulegen.«

Normenkette:

WEG § 7 ;

Gründe:

I. Die Eigentümer haben mit Erklärung vom 22. April 1993 vor dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten das im Rubrum angegebene Grundstück nach § 8 WEG in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. Dem Antrag auf Eintragung der Teilungserklärung ins Grundbuch waren als Anlagen u.a. eine Lageskizze und die Abgeschlossenheitserklärung der Stadt Düsseldorf vom 9. November 1992 beigefügt. Die Eintragung ist antragsgemäß am 11. Juni 1993 vorgenommen worden.