BayObLG - Beschluß vom 31.08.2000
2Z BR 21/00
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 4, § 21 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 54
BayObLGZ 2000, 243
FGPrax 2000, 219
NJW-RR 2001, 373
NZM 2000, 1234
ZMR 2001, 40
ZfIR 2001, 140
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14079/99
AG München 481 UR II 452/97 ,

Begründung von Sondereigentum bei einem Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan

BayObLG, Beschluß vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 21/00

DRsp Nr. 2000/9520

Begründung von Sondereigentum bei einem Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan

»Ist das mit den Miteigentumsanteilen von zwei Speichern verbundene Sondereigentum wegen eines Widerspruchs zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan nicht entstanden, besteht ein gegen die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer gerichteter Anspruch auf Begründung von Sondereigentum, das mit den isolierten Miteigentumsanteilen verbunden werden kann. Welche Sondereigentumsflächen den einzelnen Miteigentumsanteilen zuzuweisen sind, bemißt sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Interesses der Gesamtheit der Miteigentümer nach billigem Ermessen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 4, § 21 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.