BayObLG - Beschluss vom 20.03.2002
2Z BR 84/01
Normen:
WEG 8 § 16 Abs. 2 ; BGB § 812 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 609
OLGReport-BayObLG 2002, 325
ZMR 2002, 607
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2344/00
AG Kitzingen UR II 18/98 ,

Begründung von Wohnungseigentum durch einseitige Erklärung - Bindung an Gemeinschaftsordnung - unmittelbare Geltendmachung des Kostenanspruchs gegenüber anderem Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluss vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 84/01

DRsp Nr. 2002/9132

Begründung von Wohnungseigentum durch einseitige Erklärung - Bindung an Gemeinschaftsordnung - unmittelbare Geltendmachung des Kostenanspruchs gegenüber anderem Wohnungseigentümer

»1. Begründet der Grundstückseigentümer an seinem Grundstück Wohnungseigentum durch einseitige Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt, so ist jeder Erwerber eines Wohnungseigentums an die zum Inhalt des Sondereigentums erklärte Gemeinschaftsordnung gebunden, ohne dass diese ausdrücklich zum Inhalt des Kaufvertrags gemacht werden muss.2. Ist in einer aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden zerstrittenen Wohnungseigentümergemeinschaft kein Verwalter bestellt und das Stimmrecht nicht abweichend vom Gesetz geregelt, so kann derjenige Wohnungseigentümer, der die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten verauslagt hat, ohne weitere Formalitäten vom anderen Wohnungseigentümer dessen Anteil an den Kosten und Lasten erstattet verlangen und gegebenenfalls gerichtlich geltend machen.«

Normenkette:

WEG 8 § 16 Abs. 2 ; BGB § 812 ;

Gründe

I.