Begründungsrecht weiteren Sondereigentums durch teilenden Bauträger als eintragungsfähiger Inhalt des Sondereigentums
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 02.03.1998 - Aktenzeichen 20 W 54/98
DRsp Nr. 1999/4309
Begründungsrecht weiteren Sondereigentums durch teilenden Bauträger als eintragungsfähiger Inhalt des Sondereigentums
»Die von dem teilenden Bauträger in der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage getroffene Regelung, daß er bis zur Veräußerung der letzten Eigentumswohnung befugt ist, am Gemeinschaftseigentum weitere Sondernutzungsrechte, deren Ausübungsbereich in der Gemeinschaftsordnung nicht näher beschrieben ist, zu begründen, kann in das Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragen werden. Sie ermächtigt ihn, Sondernutzungsrechte noch nach der Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den ersten Erwerber eines Wohnungseigentums allein zu begründen.«