BGH - Beschluß vom 02.05.2002
V ZB 36/01
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 150, 390
DB 2002, 1825
FGPrax 2002, 166
MDR 2002, 1140
MDR 2002, 1140
NJW 2002, 2171
NJW 2002, 2171
NZM 2002, 619
NZM 2002, 619
WM 2002, 2427
ZIP 2002, 1548
ZMR 2002, 679
Vorinstanzen:
BayObLG,
LG Ingolstadt,
AG Ingolstadt,

Belehrung über befristete Rechtsmittel nach dem WEG

BGH, Beschluß vom 02.05.2002 - Aktenzeichen V ZB 36/01

DRsp Nr. 2002/7249

Belehrung über befristete Rechtsmittel nach dem WEG

»a) Für die gemäß § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung. b) Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, über einzuhaltende Form- und Fristerfordernisse sowie über die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist. c) Unterbleibt die erforderliche Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen, so steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen. d) Ist der Belehrungsmangel im Einzelfall für das Versäumen der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden, so ist bei Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers - entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO - unwiderlegbar zu vermuten.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 2 ;

Gründe: