BayObLG - Beschluß vom 11.02.1999
2Z BR 167/98
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 ; AGBGB Art. 47 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)323a
NZM 1999, 848
ZMR 1999, 348
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 243/98
AG Regensburg 13 UR II 1/97 ,

Bepflanzung eines Sondernutzungsbereichs

BayObLG, Beschluß vom 11.02.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 167/98

DRsp Nr. 1999/4085

Bepflanzung eines Sondernutzungsbereichs

»Bei der Frage, ob ein Wohnungseigentümer die Bepflanzung des Sondernutzungsbereichs eines Wohnungseigentümers hinnehmen muß, sind die nachbarrechtlichen Vorschriften heranzuziehen.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 ; AGBGB Art. 47 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Einfamilienhäusern bestehenden Wohnanlage. Das Haus der Antragsteller grenzt im Westen unmittelbar an das Haus derAntragsgegner an. An der Grenze steht unmittelbar an das Haus der Antragsteller anschließend in Nord-Süd-Richtung eine Garage. Entlang der Westseite der Garage, aber bereits auf der Sondernutzungsfläche der Antragsgegnerin, steht in Nord-Süd-Richtung eine vor vielen Jahren angepflanzte Hecke aus Thujen. Die einzelnen Pflanzen haben eine Höhe von 4 bis 6 m. Die Garage ist 2,65 m hoch. In das Garagendach ist etwa 20 cm von der Thujenhecke entfernt eine ca. 80 cm² große Lichtkuppel eingelassen, die aus Milchglas besteht; unter der Lichtkuppel befindet sich ein zum Haus der Antragsteller gehörender Eingangsbereich.