I. Auf die Vorlage des Landgerichts hatte der Senat zunächst eine weitere Vorlage zum Bundesgerichtshof hinsichtlich der Vorlagefrage 1 beschlossen. Bis zu dessen Entscheidung wurde das Verfahren zur Vorlagefrage 2 ausgesetzt, da sie je nach Beantwortung der Vorlagefrage 1 mangels Entscheidungserheblichkeit unzulässig sein könne. Auf den Beschluß des Senats vom 27. Juni 1994 wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|