I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage. Die Antragsteller begehren die Änderung der in der Teilungserklärung erfolgten Bestimmung der Miteigentumsanteile.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.12.2005 die Antragsgegner verpflichtet, einer Änderung der Teilungserklärung dahingehend zuzustimmen, dass die Miteigentumsanteile anders verteilt werden. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 1) und 2) hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die erstinstanzlichen Anträge der Antragsteller, soweit sie sich gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) richten, zurückgewiesen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch auf Berichtigung der Miteigentumsquoten sei nicht begründet, da keine besonderen Umstände vorlägen, die ein Festhalten an der gegebenen Verteilung der Miteigentumsquoten als grob unbillig und deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen.
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