OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.05.2003
20 W 169/03
Normen:
GBO § 53 Abs. 1 S. 1 ; GBO § 71 Abs. 2 ; GBO § 80 Abs. 3 ; WEG § 12 ;
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 62/03

Berichtigungsanspruch bei Verstoß des Grundbuchamtes gegen eine Verfügungsbeschränkung gem. § 12 WEG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 20 W 169/03

DRsp Nr. 2003/17138

Berichtigungsanspruch bei Verstoß des Grundbuchamtes gegen eine Verfügungsbeschränkung gem. § 12 WEG

»Bei einem Verstoß des Grundbuchamts gegen eine Verfügungsbeschränkung nach § 12 WEG steht den anderen Wohnungseigentümern kein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB zu. Dementsprechend sind sie auch nicht beschwerdebefugt für eine Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs nach §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO gegen die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer.«

Normenkette:

GBO § 53 Abs. 1 S. 1 ; GBO § 71 Abs. 2 ; GBO § 80 Abs. 3 ; WEG § 12 ;

Entscheidungsgründe: