BayObLG - Beschluss vom 26.09.2002
2Z BR 78/02
Normen:
WEG § 47 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 56
BayObLGZ 2002, 321
MDR 2003, 212
NJW-RR 2003, 80
NZM 2003, 30
ZMR 2003, 124
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5623/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 887/01

Berücksichtigung materieller Kostenerstattungsansprüche bei Kostenentscheidung in Wohnungseigentumssachen

BayObLG, Beschluss vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 78/02

DRsp Nr. 2002/18006

Berücksichtigung materieller Kostenerstattungsansprüche bei Kostenentscheidung in Wohnungseigentumssachen

»Bei der in Wohnungseigentumssachen nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung ist grundsätzlich auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch eines Beteiligten zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die materielle Rechtslage hinsichtlich eines Kostenerstattungsanspruchs nicht abschließend beurteilt werden kann und deshalb die Berücksichtigung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs bei der Kostenentscheidung ausdrücklich abgelehnt wird.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und B. sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die in den Jahren 1995 bis 2000 von der Antragsgegnerin zu 1, einer Kommanditgesellschaft, verwaltet wurde. Der Antragsgegner zu 2 ist der persönlich haftende Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1.