OLG München - Beschluss vom 26.09.2005
34 Wx 74/05
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 § 15 Abs. 3 § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 87
NZM 2006, 704
OLGReport-München 2005, 869

Berücksichtigung schriftsätzlichen Vorbringens nach mündlicher Verhandlung im Wohnungseigentumsverfahren - gemeinschaftliches Eigentum an widersprüchlich ausgewiesenem Sondereigentum

OLG München, Beschluss vom 26.09.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 74/05

DRsp Nr. 2005/17306

Berücksichtigung schriftsätzlichen Vorbringens nach mündlicher Verhandlung im Wohnungseigentumsverfahren - gemeinschaftliches Eigentum an widersprüchlich ausgewiesenem Sondereigentum

»1. Schriftsätzliches Vorbringen der Beteiligten im Wohnungseigentumsverfahren ist auch dann zu berücksichtigen, wenn es erst nach der mündlichen Verhandlung, aber noch vor Erlass der abschließenden Entscheidung, bei Gericht eingeht.2. Räume, die zwar in der Teilungserklärung als Sondereigentum bezeichnet und entsprechend der Zuordnung nummeriert werden, sind gemeinschaftliches Eigentum, wenn sie im Aufteilungsplan als solche ausgewiesen sind und nicht - unter ausdrücklicher Ausräumung des Widerspruchs - Sondereigentum begründet wurde.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 § 15 Abs. 3 § 44 Abs. 1 ;

Sachverhalt: