Die Beklagte hat in dem Anwesen der Kläger ... in ... eine Wohnung auf unbestimmte Zeit gemietet, für die sie einen monatlichen Mietzins von 300 DM zu zahlen hat. Die Kläger verlangen die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses ab 01.10.1995 auf 390 DM. Das AG Neunkirchen hat die Klage mit dem am 14.04.1997 verkündeten Urteil abgewiesen.
Dagegen wenden die Kläger sich mit Berufung.
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