BayObLG - Beschluss vom 12.09.2002
2Z BR 28/02
Normen:
WEG § 24 Abs. 6 § 22 § 23 § 10 ; ZPO §§ 485 ff. ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1667
NZM 2002, 1000
OLGReport-BayObLG 2003, 299
ZMR 2002, 951
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 16074/01
AG München - 483 UR II 301/01 WEG,

Beschlüsse der Wohnungseigentümer - Korrektur früherer Versammlungsprotokolle - selbständiges Beweisverfahren ohne Angabe des Gegners - getrennte Anlagen statt gemeinschaftlicher Heizungsanlage

BayObLG, Beschluss vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 28/02

DRsp Nr. 2002/16316

Beschlüsse der Wohnungseigentümer - Korrektur früherer Versammlungsprotokolle - selbständiges Beweisverfahren ohne Angabe des Gegners - getrennte Anlagen statt gemeinschaftlicher Heizungsanlage

»1. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, durch den eine korrigierte Version der Protokolle früherer Eigentümerversammlungen beschlossen wird, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. 2. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht erkennbar ist, wer Gegner des Beweisverfahrens sein soll. 3. Bei einer aus zwei Häusern bestehenden Wohnungseigentumsanlage kann nicht mehrheitlich beschlossen werden, dass die bisherige gemeinschaftliche Heizungsanlage nur noch ein Haus versorgt und in dem anderen Haus eine eigene Anlage errichtet wird.«

Normenkette:

WEG § 24 Abs. 6 § 22 § 23 § 10 ; ZPO §§ 485 ff. ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.