BayObLG - Beschluß vom 10.02.1994
2Z BR 106/93
Normen:
WEG § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1, Abs. 3 ;

Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung, die durch eine dazu nicht befugte Person einberufen worden ist

BayObLG, Beschluß vom 10.02.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 106/93

DRsp Nr. 1994/1755

Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung, die durch eine dazu nicht befugte Person einberufen worden ist

»Es bleibt offen, ob die in einer Wohnungseigentümerversammlung, die durch eine dazu nicht befugte Person einberufen worden ist, gefaßten Beschlüsse nichtig oder nur anfechtbar sind.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegnerin ist die Mutter der übrigen Beteiligten. Streitig ist, wer Verwalter der Wohnanlage ist.

Die Antragsgegnerin war in der Zeit vom 1.12.1973 bis zum 30.11.1978 zur Verwalterin bestellt. Anschließend verwaltete sie die Anlage faktisch bis Anfang 1992. Ende 1991 kündigte sie in einem Schreiben an ihre Kinder ihre Absicht an, die Verwaltung der Anlage zum Jahreswechsel dem Antragsteller zu übertragen. Ein entsprechender Beschluß sollte am 15.12.1991 gefaßt werden. Dazu kam es aber nicht, da zwischen der Antragsgegnerin einerseits und den übrigen Beteiligten andererseits ein heftiger Streit ausbrach.