BayObLG - Beschluß vom 03.03.1994
2Z BR 129/93
Normen:
WEG § 23 Abs. 4, § 27, § 28 Abs. 3, § 28 Abs. 5, § 43 Abs. 1 Nr.4;
Fundstellen:
DRsp I(152)213c-e (Ls)

Beschluss über die Einzeljahresabrechnungen und die Gesamtabrechnung

BayObLG, Beschluß vom 03.03.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 129/93

DRsp Nr. 1994/1749

Beschluss über die Einzeljahresabrechnungen und die Gesamtabrechnung

»1. Da die Einzeljahresabrechnungen aus der Gesamtabrechnung abzuleiten sind, kann über die Einzelabrechnungen nicht wirksam beschlossen werden, wenn nicht spätestens gleichzeitig über die Gesamtabrechnung Beschluß gefaßt wird.2. Wenn alle Einzelabrechnungen an dem Mangel leiden, daß über eine vollständige Gesamtabrechnung nicht beschlossen wurde und der Verteilerschlüssel teilweise falsch angegeben ist, so ist auf den Anfechtungsantrag eines Wohnungseigentümers der Eigentümerbeschluß über die Gesamtabrechnung und über alle Einzelabrechnungen für ungültig zu erklären.3. Hat der Verwalter eine unvollständige Gesamtabrechnung und fehlerhafte Einzelabrechnungen zur Beschlußfassung vorgelegt, so ist es nicht gerechtfertigt, den Entlastungsbeschluß nur teilweise für ungültig zu erklären.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4, § 27, § 28 Abs. 3, § 28 Abs. 5, § 43 Abs. 1 Nr.4;

Gründe:

I. Der Antragsteller und seine Ehefrau sowie die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer aus 16 Wohnungen bestehenden Wohnanlage mit Tiefgarage, die von der Antragsgegnerin zu 2 bis Ende 1992 verwaltet wurde. Jetzt ist die weitere Beteiligte Verwalterin.