BayObLG - Beschluß vom 17.01.2000
2Z BR 99/99
Normen:
WEG § 21, § 25 Abs. 3, § 27, § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 554
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 3787/98
AG Nürnberg 1 UR II 152/97 ,

Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung

BayObLG, Beschluß vom 17.01.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 99/99

DRsp Nr. 2000/2975

Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung

»Zu den Voraussetzungen einer Beschlußfassung der Wohnungseigentümer einer Mehrhausanlage in getrennten Versammlungen der einzelnen Häuser (hier: über die für ein Haus allein erstellte Jahresabrechnung). Die Beschlußfähigkeit einer solchen Versammlung richtet sich nach den Miteigentumsanteilen, die den Wohnungseigentümern des betroffenen Hauses zustehen.«

Normenkette:

WEG § 21, § 25 Abs. 3, § 27, § 28 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der im Haus K. Str. 2 gelegenen Wohnungen einer Anlage, die aus den Häusern W. Str. 1 und K. Str. 2 mit jeweils 25 Wohnungen besteht und seit 1992 von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die weitere Beteiligte verwaltet außerdem einige angrenzende Grundstücke, auf denen oberirdische Garagen und Kfz-Abstellplätze errichtet sind, sowie eine benachbarte Tiefgarage mit 33 Stellplätzen, die eine eigene Teileigentumsanlage bildet. Den meisten Wohnungseigentümern gehört auch ein Stellplatz in der Tiefgarage oder ein Miteigentumsanteil an den Garagen- und Parkplatzgrundstücken. Der Antragsteller hat keinen Stellplatz.