I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der im Haus K. Str. 2 gelegenen Wohnungen einer Anlage, die aus den Häusern W. Str. 1 und K. Str. 2 mit jeweils 25 Wohnungen besteht und seit 1992 von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die weitere Beteiligte verwaltet außerdem einige angrenzende Grundstücke, auf denen oberirdische Garagen und Kfz-Abstellplätze errichtet sind, sowie eine benachbarte Tiefgarage mit 33 Stellplätzen, die eine eigene Teileigentumsanlage bildet. Den meisten Wohnungseigentümern gehört auch ein Stellplatz in der Tiefgarage oder ein Miteigentumsanteil an den Garagen- und Parkplatzgrundstücken. Der Antragsteller hat keinen Stellplatz.
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