BayObLG - Beschluß vom 30.07.1998
2Z BR 54/98
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1, § 249 Satz 1; FGG § 27 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 4, § 24 Abs. 5 ; ZPO § 561 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 1010
WuM 1999, 125
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 735/97
AG Traunstein 8 UR II 12/96 ,

Beschlussfassung einer Eigentümerversammlung nach dem Verlassen des Versammlungsorts durch den den Vorsitz führenden Verwalter

BayObLG, Beschluß vom 30.07.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 54/98

DRsp Nr. 1998/18504

Beschlussfassung einer Eigentümerversammlung nach dem Verlassen des Versammlungsorts durch den den Vorsitz führenden Verwalter

»1. Verläßt der den Vorsitz einer Eigentümerversammlung führende Verwalter den Versammlungsort, nachdem sämtliche Tagesordnungspunkte abgehandelt sind, ohne die Versammlung ausdrücklich zu schließen, ist grundsätzlich mit seinem Weggang die Versammlung als beendet anzusehen und danach kein Raum mehr für eine Beschlußfassung der Wohnungseigentümer.2. Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erneute Anpflanzung von Bäumen, die ein anderer Wohnungseigentümer auf dem ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Teil des gemeinschaftlichen Grundstücks unberechtigt gefällt hat.3. Kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts wegen eines Rechtsfehlers keinen Bestand haben, kann das Rechtsbeschwerdegericht auch neue, nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung eingetretene Tatsachen berücksichtigen, wenn zu ihrer Feststellung keine Ermittlungen erforderlich sind.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1, § 249 Satz 1; FGG § 27 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 4, § 24 Abs. 5 ; ZPO § 561 ;

Gründe: