LG München I, vom 05.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5358/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 651/03
Beschlussfassung über gewerbliche Nutzung von Teileigentumseinheit unter Beteiligung des Teileigentümers - unverbindliche Bezeichnung von Teileigentum in Teilungserklärung
BayObLG, Beschluss vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 205/04
DRsp Nr. 2005/7972
Beschlussfassung über gewerbliche Nutzung von Teileigentumseinheit unter Beteiligung des Teileigentümers - unverbindliche Bezeichnung von Teileigentum in Teilungserklärung
»1. Bei der Beschlussfassung darüber, zu welchen gewerblichen Zwecken eine Teileigentumseinheit genutzt werden darf, ist der jeweilige Teileigentümer nicht von der Abstimmung ausgeschlossen.2. Die nähere Bezeichnung von Teileigentum als Laden in der Teilungserklärung hat nicht die Bedeutung einer Nutzungsbeschränkung, wenn in der Gemeinschaftsordnung ausdrücklich geregelt ist, dass es auf die Bezeichnung in der Teilungserklärung nicht ankommt.«