BayObLG - Beschluss vom 19.01.2005
2Z BR 205/04
Normen:
WEG § 15 Abs. 1, Abs. 2 § 25 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 366
NotBZ 2005, 186
ZMR 2005, 561
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5358/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 651/03

Beschlussfassung über gewerbliche Nutzung von Teileigentumseinheit unter Beteiligung des Teileigentümers - unverbindliche Bezeichnung von Teileigentum in Teilungserklärung

BayObLG, Beschluss vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 205/04

DRsp Nr. 2005/7972

Beschlussfassung über gewerbliche Nutzung von Teileigentumseinheit unter Beteiligung des Teileigentümers - unverbindliche Bezeichnung von Teileigentum in Teilungserklärung

»1. Bei der Beschlussfassung darüber, zu welchen gewerblichen Zwecken eine Teileigentumseinheit genutzt werden darf, ist der jeweilige Teileigentümer nicht von der Abstimmung ausgeschlossen. 2. Die nähere Bezeichnung von Teileigentum als Laden in der Teilungserklärung hat nicht die Bedeutung einer Nutzungsbeschränkung, wenn in der Gemeinschaftsordnung ausdrücklich geregelt ist, dass es auf die Bezeichnung in der Teilungserklärung nicht ankommt.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1, Abs. 2 § 25 Abs. 5 ;

Gründe:

I.