BayObLG - Beschluss vom 05.10.2000
2Z BR 59/00
Normen:
WEG § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1, Abs. 5 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 374
NZM 2000, 1239
WuM 2000, 688
ZMR 2001, 54
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 6848/99
AG Wolfratshausen 3 UR II 21/99 ,

Beschlußgegenstands Wirtschaftsplan in der Einladung zur Eigentümerversammlung

BayObLG, Beschluss vom 05.10.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 59/00

DRsp Nr. 2000/10026

Beschlußgegenstands "Wirtschaftsplan" in der Einladung zur Eigentümerversammlung

»Die Bezeichnung des Beschlußgegenstands "Wirtschaftsplan" in der Einladung zur Eigentümerversammlung deckt grundsätzlich auch die Beschlußfassung über eine Erhöhung der jährlichen Zuführung zur Instandhaltungsrücklage.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1, Abs. 5 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer im Jahr 1978 errichteten Anlage. Den Antragstellern gehört ein Teileigentum mit 331,30/1000 Miteigentumsanteilen. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Sie lud mit Schreiben vom 27.4.1999 für den 10.5.1999 zu einer Eigentümerversammlung ein. In der Einladung waren u.a. folgende Tagesordnungspunkte (TOP) genannt:

3. Wirtschaftsplan 1999

Die Verwaltung schlägt die Anpassung des Wirtschaftsplans gemäß Anlage rückwirkend ab 1.1.1999 vor.

...

5. Heizungserneuerung wegen Abgasverlust und neuester Vorschriften für Feuerungsanlagen

6. Dachsanierung

Der der Einladung beigefügte Wirtschaftsplan sah eine Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von 10000 DM vor. In der Eigentümerversammlung waren 14 von 20 Wohnungseigentümern mit 801,72/1000 Miteigentumsanteilen anwesend oder vertreten. Zu TOP 3 - Wirtschaftsplan 1999 - lautet die Versammlungsniederschrift: