OLG Hamburg - Beschluss vom 14.03.2003
2 Wx 49/00
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, Abs. 4 ; BGB §§ 631 ff. ;
Fundstellen:
DRsp I(152)413b-c
ZMR 2003, 449

Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung für den Gutachtenauftrag an einen Rechtsanwalt

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.03.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 49/00

DRsp Nr. 2003/16353

Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung für den Gutachtenauftrag an einen Rechtsanwalt

1. Die Wohnungseigentümerversammlung hat die Beschlusskompetenz zur Beauftragung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit gegen die Gemeinschaft gerichteten Werklohnforderungen. 2. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Begutachtung der Rechtslage widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, auch wenn der Rechtsanwalt in der Vergangenheit mehrfach Wohnungseigentümer gegeneinander vertreten hat.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, Abs. 4 ; BGB §§ 631 ff. ;
Fundstellen
DRsp I(152)413b-c
ZMR 2003, 449