I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Wohnungseigentümer der o. a. Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beteiligten zu 1., die ihr Wohnungseigentum im Jahre 1996 erworben hat, steht ein 170,5/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan Nr. 10 bezeichneten Kellerräumen mit insgesamt 90,05 qm zu. Die in der Teilungserklärung als "Teileigentum" bezeichneten Räumlichkeiten der Beteiligten zu 1. wurden vor ihrem Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Teil als Büro und als Wohnung genutzt. Im Jahre 1993 hat die Stadt Düsseldorf die Nutzung der Räumlichkeiten als Wohnung untersagt.
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