OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.06.2003
I-3 Wx 75/03
Normen:
WEG § 28 Abs. 1 ; WEG § 28 Abs. 2 ; WEG § 28 Abs. 5 ; WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 209
NZM 2003, 854
OLGReport-Düsseldorf 2003, 401
ZMR 2003, 767
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 595/02
AG Düsseldorf - 292 II 97/02 WEG,

Beschlusskompetenzen der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich Fortgeltung des bisherigen Wirtschaftsplans und Zahlungsplans der Wohngelder

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2003 - Aktenzeichen I-3 Wx 75/03

DRsp Nr. 2003/9224

Beschlusskompetenzen der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich Fortgeltung des bisherigen Wirtschaftsplans und Zahlungsplans der Wohngelder

»1. Die Wohnungseigentümer können die Fortgeltung eines Wirtschaftsplanes bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan beschließen. 2. Ein Beschluss, durch den die Weiterzahlung der Wohngelder "aufgrund des letzten bestandskräftigen Zahlungsplanes bei nicht vorliegendem aktuellem Zahlungsplan" festgelegt wird, übersteigt die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer. 3. Zum Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 1 ; WEG § 28 Abs. 2 ; WEG § 28 Abs. 5 ; WEG § 16 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Wohnungseigentümer der o. a. Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beteiligten zu 1., die ihr Wohnungseigentum im Jahre 1996 erworben hat, steht ein 170,5/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan Nr. 10 bezeichneten Kellerräumen mit insgesamt 90,05 qm zu. Die in der Teilungserklärung als "Teileigentum" bezeichneten Räumlichkeiten der Beteiligten zu 1. wurden vor ihrem Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Teil als Büro und als Wohnung genutzt. Im Jahre 1993 hat die Stadt Düsseldorf die Nutzung der Räumlichkeiten als Wohnung untersagt.