OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.02.2003
20 W 295/01
Normen:
WEG § 14 ; WEG § 22 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/9 T 848/99,
AG Bad Homburg v. d. Höhe, - Vorinstanzaktenzeichen 4 UR 119/99

Beschlussqualität eines negativen Abstimmungsbeschlusses; Zustimmungsverpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Ausbau von im Sondereigentum stehenden Dachgeschossrämen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 20 W 295/01

DRsp Nr. 2003/7671

Beschlussqualität eines negativen Abstimmungsbeschlusses; Zustimmungsverpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Ausbau von im Sondereigentum stehenden Dachgeschossrämen

1. Einem negativen Abstimmungsergebnis in der Wohnungseigentümerversammlung kommt grundsätzlich Beschlussqualität zu. 2. Zur Frage der Zustimmungsverpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Durchführung von baulichen Veränderungen durch Ausbau von im Sondereigentum stehenden Dachgeschossräumen.

Normenkette:

WEG § 14 ; WEG § 22 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 24.08.1999 Beschlussanfechtungsanträge des Antragstellers, sowie weitere Anträge, auf Gestattung des Einbaus von Dachfenstern und einer Wand mit Tür im Treppenhaus zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und weitere Hilfsanträge gestellt. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Landgericht lediglich die Kostenentscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die sofortige Beschwerde des Antragstellers im übrigen zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die weiteren Beteiligten sind der sofortigen weiteren Beschwerde entgegengetreten.