OLG Hamm - Beschluss vom 22.08.2005
15 W 17/05
Normen:
BNotO § 15 Abs. 1 Satz 2, 3 ; BeurkG § 53 ; GBO § 15 ; WEG § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 79
OLGReport-Hamm 2005, 699
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 579/03

Beschränkung der Amtspflicht des Notars zum Urkundsvollzug auf Beteiligte des notariellen Vertrages

OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2005 - Aktenzeichen 15 W 17/05

DRsp Nr. 2005/17375

Beschränkung der Amtspflicht des Notars zum Urkundsvollzug auf Beteiligte des notariellen Vertrages

1. Die Amtspflicht des Notars zur Stellung eines Antrags auf Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch gemäß § 53 BeurkG erstreckt sich auf die Beteiligten, deren Willenserklärungen beurkundet worden sind. 2. Ein lediglich schuldrechtlicher Zweiterwerber eines Wohnungseigentums erlangt nicht die Stellung eines Beteiligten des Beurkundungsvorgangs über den Ersterwerb, dem gegenüber der Notar auch jetzt noch zu einer Amtshandlung verpflichtet wäre.

Normenkette:

BNotO § 15 Abs. 1 Satz 2, 3 ; BeurkG § 53 ; GBO § 15 ; WEG § 10 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Notar a. D. Dr. X in F beurkundete am 5. März 1979 (UR-Nr. xxx/79) eine Teilungserklärung des Architekten Hans I1 betreffend das Grundstück G1 43 Nr. 654 (Teilfläche in der Größe von ca. 3430 qm), eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Essen von B Blatt 1679. Teil II § 4 Nr. 1 dritter Absatz der Teilungserklärung lautet wie folgt: