Der Antragsteller hat zunächst vor dem Amtsgericht beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.05.1998 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 7, 8, 9, 11 und 12 für ungültig zu erklären. Durch Beschluss vom 03.05.2000 hat das Amtsgericht die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.05.1998 zu den Tagesordnungspunkten 2 hinsichtlich der Genehmigung der Jahresabrechnung 1997 und der Entlastung der Verwaltung, 7.2 und 8 für ungültig zu erklärt und die Anträge des Antragstellers im übrigen zurückgewiesen.
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