OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.03.2003
20 W 283/01
Normen:
WEG § 21 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/9 T 340/00 vom 26.06.2001,
AG Frankfurt am Main - 65 UR II 144/98 WEG,

Beschränkung der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung auf einzelne selbständige Rechnungspositionen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 20 W 283/01

DRsp Nr. 2003/8174

Beschränkung der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung auf einzelne selbständige Rechnungspositionen

»1. Die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung kann auf einzelne selbständige Rechnungspositionen beschränkt werden. Bei uneingeschränkter Anfechtung der Jahresabrechnung kann der Eigentümerbeschluss hinsichtlich der mängelbehafteten Abrechungsposten für ungültig erklärt werden 2. Zur Wirksamkeit von Eigentümerbeschlüssen über den Austausch von Wasseruhren und dem Aufschub von Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum.«

Normenkette:

WEG § 21 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller hat zunächst vor dem Amtsgericht beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.05.1998 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 7, 8, 9, 11 und 12 für ungültig zu erklären. Durch Beschluss vom 03.05.2000 hat das Amtsgericht die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.05.1998 zu den Tagesordnungspunkten 2 hinsichtlich der Genehmigung der Jahresabrechnung 1997 und der Entlastung der Verwaltung, 7.2 und 8 für ungültig zu erklärt und die Anträge des Antragstellers im übrigen zurückgewiesen.