Die Beteil. zu 1 bis 79 bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteil. zu 80 ist die Verwalterin. In der Teilungserklärung ist unter § 14 u.a. bestimmt, daß ein Wohnungseigentümer sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen kann.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|