OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.05.1995
3 Wx 17/95
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 § 23 § 24 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)253b-d
DWE 1995, 122
NJW-RR 1995, 1294
WE 1996, 31
WuM 1996, 302
ZMR 1996, 221

Beschränkung der Befugnis der Wohnungseigentümer zur Vertretung in der Wohnungseigentümerversammlung

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.05.1995 - Aktenzeichen 3 Wx 17/95

DRsp Nr. 1996/29160

Beschränkung der Befugnis der Wohnungseigentümer zur Vertretung in der Wohnungseigentümerversammlung

»1. Die Befugnis der Wohnungseigentümer, sich in der Wohnungseigentümerversammlung vertreten zu lassen, kann durch die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung in zulässiger Weise auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden.2. Zur Teilnahme von Nicht-Wohnungseigentümern an der Versammlung.3. Ob ein Wohnungseigentümer in einer Versammlung, in der er selbst anwesend ist, einen Berater hinzuziehen darf, ist für jede Versammlung gesondert zu prüfen.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 § 23 § 24 ;

Sachverhalt:

Die Beteil. zu 1 bis 79 bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteil. zu 80 ist die Verwalterin. In der Teilungserklärung ist unter § 14 u.a. bestimmt, daß ein Wohnungseigentümer sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen kann.