OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.08.1994
3 Wx 254/94
Normen:
WEG § 13 Abs. 2 Satz 1 § 15 Abs. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)225a-c
NJW-RR 1995, 528
WE 1995, 150
WuM 1994, 711
ZMR 1995, 88

Beschränkung des Mitgebrauchs des Gemeinschaftseigentums in Mehrhausanlage

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.08.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 254/94

DRsp Nr. 1995/9313

Beschränkung des Mitgebrauchs des Gemeinschaftseigentums in Mehrhausanlage

»1. Ein Recht zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums steht den Wohnungseigentümern nur im Rahmen und in den Grenzen einer Gebrauchsregelung durch Vereinbarungen zu.2. Der Flur eines Einzelhauses einer Mehrhausanlage dient »seiner Natur nach« im allgemeinen nur der Benutzung der jeweiligen Hausbewohner.3. Eine Benutzungsbeschränkung durch Vereinbarung wird nicht schon durch eine gegenteilige langjährige Übung außer Kraft gesetzt.«

Normenkette:

WEG § 13 Abs. 2 Satz 1 § 15 Abs. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen
DRsp I(152)225a-c
NJW-RR 1995, 528
WE 1995, 150
WuM 1994, 711
ZMR 1995, 88