OLG München - Beschluss vom 07.09.2005
34 Wx 60/05
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 832

Beschwer des Antragstellers bei Anfechtung der Jahresabrechnung

OLG München, Beschluss vom 07.09.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 60/05

DRsp Nr. 2005/14649

Beschwer des Antragstellers bei Anfechtung der Jahresabrechnung

»Bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung bemisst sich die Beschwer des Antragstellers nach der behaupteten Mehrbelastung infolge des angeblichen Fehlers. Im Einzelfall kann ein angemessener Betrag für das Interesse an einer ordnungsmäßigen Verwaltung mit zu berücksichtigen sein.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer großen Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Nach § 9 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung (GO) haben die Wohnungseigentümer die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, die Kosten seiner Unterhaltung, der sonstigen Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs gemeinsam zu tragen. Gemäß § 9 Abs. 2 GO haben die Eigentümer die gemeinschaftlichen Unkosten grundsätzlich im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Das gilt nicht, falls laufende Kosten durch Messeinrichtungen oder auf andere Weise einwandfrei festgestellt werden können. In diesem Fall trägt jeder Eigentümer die bei seinem Sondereigentum anfallenden Kosten allein. Die Kosten für die gemeinsame Heizung werden zur Hälfte nach dem Verhältnis der beheizbaren Nutzflächen und zur anderen Hälfte nach dem tatsächlichen Verbrauch in den einzelnen Wohnungen verteilt (§ 9 Abs. 3 GO).