Sachverhalt:
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer großen Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Nach § 9 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung (GO) haben die Wohnungseigentümer die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, die Kosten seiner Unterhaltung, der sonstigen Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs gemeinsam zu tragen. Gemäß § 9 Abs. 2 GO haben die Eigentümer die gemeinschaftlichen Unkosten grundsätzlich im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Das gilt nicht, falls laufende Kosten durch Messeinrichtungen oder auf andere Weise einwandfrei festgestellt werden können. In diesem Fall trägt jeder Eigentümer die bei seinem Sondereigentum anfallenden Kosten allein. Die Kosten für die gemeinsame Heizung werden zur Hälfte nach dem Verhältnis der beheizbaren Nutzflächen und zur anderen Hälfte nach dem tatsächlichen Verbrauch in den einzelnen Wohnungen verteilt (§ 9 Abs. 3 GO).