BayObLG - Beschluß vom 09.06.1999
3Z BR 133/99
Normen:
FGG § 13a (Erledigung der Hauptsache); WEG § 48 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 10.3.1999 - 4 T 407/99 -,
AG Lindau, - Vorinstanzaktenzeichen II 31/98

Beschwerde des Kostenschuldner, der eine Heraufsetzung des Geschäftswerts in einer Wohnungseigentumssache erstrebt

BayObLG, Beschluß vom 09.06.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 133/99

DRsp Nr. 1999/7902

Beschwerde des Kostenschuldner, der eine Heraufsetzung des Geschäftswerts in einer Wohnungseigentumssache erstrebt

»1. Mangels Beschwer unzulässige Beschwerde der Kostenschuldner, die eine Heraufsetzung des Geschäftswerts in einer Wohnungseigentumssache erstreben.2. Die Beachtung der Erledigung der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus.«

Normenkette:

FGG § 13a (Erledigung der Hauptsache); WEG § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat - nachdem die ursprünglich gestellten Anträge teilweise für erledigt erklärt, teilweise zurückgenommen worden waren - mit Beschluß vom 2.2.1999 u.a. den Antrag der Antragsteller, die Antragsgegner zu 2) zu verpflichten, für die Entfernung des im Hof der Wohnungseigentumsanlage installierten Basketballkorbes zu sorgen, zurückgewiesen und den Antragsgegnern die Gerichtskosten auferlegt. Den Geschäftswert hat es hinsichtlich des Zurückgewiesenen Antrags auf 100 DM festgesetzt. Gegen Hauptsache- und Geschäftswertentscheidung haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 10.3.1999 Zunächst den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 800 DM festgesetzt.