OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.10.2003
I-3 Wx 204/03
Normen:
FGG § 20 ; WEG § 26 ;
Fundstellen:
ZfIR 2004, 345
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 11.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 88/02
AG Velbert - 8 UR II 28/01 WEG,

Beschwerdebefugnis eines neu bestellten WEG-Verwalters und Voraussetzungen für die vorzeitige Abberufung des Verwalters

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.10.2003 - Aktenzeichen I-3 Wx 204/03

DRsp Nr. 2003/13795

Beschwerdebefugnis eines neu bestellten WEG -Verwalters und Voraussetzungen für die vorzeitige Abberufung des Verwalters

»1. Der neu bestellte WEG -Verwalter ist durch eine Entscheidung, mit der ein Eigentümerbeschluss über die vorzeitige Abberufung seines Vorgängers für ungültig erklärt wird, in seinen Rechten betroffen und daher beschwerdebefugt. 2. Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Abberufung des Verwalters liegt regelmäßig nicht darin, dass a) er eine Forderung gegen einen Wohnungseigentümer ("Mehrheitseigentümer") erhebt, die nicht die Verwalterpflichten gegenüber den Wohnungseigentümern berührt (hier: Streitige Honorarforderungen aus angeblicher Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung anderer Wohnungseigentumseinheiten gegen einen Wohnungseigentümer); b) er die Gebäudeversicherung kündigt, ohne dass die Wohnungseigentümer hierdurch nachteilig betroffen sind; c) er einem Einberufungsverlangen nach § 24 Abs. 2 WEG nicht Folge leistet, das eine andere Eigentümergemeinschaft, die er ebenfalls verwaltet, an ihn stellt.«

Normenkette:

FGG § 20 ; WEG § 26 ;

Entscheidungsgründe:

I.