BGH - Beschluß vom 17.07.2003
V ZB 11/03
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 § 21 Abs. 4 ; FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1189
BGHZ 156, 19
FGPrax 2003, 254
MDR 2003, 1222
NJW 2003, 3124
NZG 2003, 968
WM 2004, 238
ZMR 2003, 750
Vorinstanzen:
BayObLG,
LG München I,
AG München,

Beschwerdebefungnis der Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Entscheidung über einen Eigentümerbeschluß

BGH, Beschluß vom 17.07.2003 - Aktenzeichen V ZB 11/03

DRsp Nr. 2003/11044

Beschwerdebefungnis der Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Entscheidung über einen Eigentümerbeschluß

»1. Die Wohnungseigentümer, die der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG entgegentreten, sind hinsichtlich einer gerichtlichen Entscheidung, mit der der Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt worden ist, auch dann zur Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde befugt, wenn sie durch die gerichtliche Entscheidung keine persönlichen Nachteile erleiden.2. Ein Eigentümerbeschluß, mit dem einem Verwalter Entlastung erteilt wird, steht nicht grundsätzlich im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlaß besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 § 21 Abs. 4 ; FGG § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer und die Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage, die nach der Teilungserklärung als Studentenwohnheim zu nutzen ist.