OLG München - Beschluss vom 20.04.2005
34 Wx 21/05
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 450

Beschwerdewert bei Anfechtung einer Eigentümerentscheidung zur Duldung einer gemeinschaftlichen Restmülltonne

OLG München, Beschluss vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 21/05

DRsp Nr. 2005/6907

Beschwerdewert bei Anfechtung einer Eigentümerentscheidung zur Duldung einer gemeinschaftlichen Restmülltonne

»1. Der Wert des Beschwerdegegenstands in Wohnungseigentumssachen bestimmt sich nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung.2. Zum Beschwerdewert bei Anfechtung einer Entscheidung, durch die der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, das Aufstellen einer gemeinschaftlichen Restmülltonne zu dulden.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;

Sachverhalt:

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsteller steht das Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung zu, dem Antragsgegner das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1.