OLG München - Beschluss vom 31.03.2006
34 Wx 111/05
Normen:
BGB § 242 § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 § 45 Abs. 1 § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 428
OLGReport-München 2006, 615
ZMR 2006, 797
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 01.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 21/05
AG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen II 50/04

Beschwerdewert bei Streit um eigenmächtig eingebaute Wohnungsabschlusstür - rechtsmissbräuchliches Beseitigungsverlangen

OLG München, Beschluss vom 31.03.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 111/05

DRsp Nr. 2006/11021

Beschwerdewert bei Streit um eigenmächtig eingebaute Wohnungsabschlusstür - rechtsmissbräuchliches Beseitigungsverlangen

»1. Zur Beschwer und zum Beschwerdewert für das Verlangen eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer eigenmächtig eingebauten und in Farbgebung wie Gestaltung abweichenden Wohnungsabschlusstür, wenn diese im Gemeinschaftseigentum steht.2. Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit eines derartigen Verlangens.«_

Normenkette:

BGB § 242 § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 § 45 Abs. 1 § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller, ein Ehepaar, die Antragsgegner, ebenfalls Eheleute, und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei benachbarten Wohngebäuden mit getrennten Treppenhäusern besteht. Die jeweiligen Wohnungen der Beteiligten befinden sich nicht im gleichen Anwesen.

§ 4 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung (GO) bestimmt:

Die Sondereigentümer dürfen die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume des Gebäudes und das Grundstück nicht eigenmächtig verändern. Dies gilt auch für den Außenanstrich des Gebäudes, der Fenster und der Abschlusstüren.