I.
Die Antragsteller, ein Ehepaar, die Antragsgegner, ebenfalls Eheleute, und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei benachbarten Wohngebäuden mit getrennten Treppenhäusern besteht. Die jeweiligen Wohnungen der Beteiligten befinden sich nicht im gleichen Anwesen.
§
Die Sondereigentümer dürfen die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume des Gebäudes und das Grundstück nicht eigenmächtig verändern. Dies gilt auch für den Außenanstrich des Gebäudes, der Fenster und der Abschlusstüren.
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