OLG Köln - Beschluß vom 05.04.2000
16 Wx 37/00
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 30.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 172/99
AG Euskirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 II 5/99

Beschwerdewert in WEG-Sachen

OLG Köln, Beschluß vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 37/00

DRsp Nr. 2000/8078

Beschwerdewert in WEG -Sachen

Der für die Gebühren maßgebliche Geschäftswert und der Beschwerdewert in WEG - Sachen sind nicht notwendig identisch. Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse ist aus der Person des Beschwerdeführers zu beurteilen und bestimmt sich allein nach seinem vermögenswerten Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat als Verwalterin der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage gegen den Antragsgegners als früheren Verwalter Ansprüche auf Rückzahlung überbezahlter Verwaltervergütung und Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Kontenübergabe und Erstellung einer neuen Buchhaltung infolge nicht ordnungsgemäßer Rechnungslegung wie folgt beziffert:

1. Überzahlung 1.300,00 DM

2. Kontenübergabe 426,30 DM

3. Buchhaltung 1.740,00 DM

3.466,30 DM

Hiervon hat sie bereits vorprozessual mit Abrechnungsschreiben vom 22.11.1998 folgende Gegenforderungen des Antragsgegners in Abzug gebracht, und zwar die Pos. 1 und 2. als unstreitig und die Pos. 3 "unter Vorbehalt der Überprüfung und eventuellen Rückforderung":

1. Rechnung vom 28.02.1998 585,00 DM

2. Rechnung vom 26.02.1998 22,50 DM

3. Garten- und Hausmeisterarbeiten lt. Rechnung vom 05.10.1998 1.345,23 DM

1.952,73 DM