Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht zulässig. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden; indes beträgt der Wert der Beschwer der Antragsteller infolge der Zurückweisung des Anfechtungsantrags zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 06.08.1998 und ihres auf Abänderung der Teilungserklärung bezüglich der Miteigentumsanteile gerichteten Verpflichtungsantrags bzw. der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde zu diesen Anträgen weniger als 600,00 DM. Damit ist der gesetzliche Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG (mehr als 1.500,00 DM) nicht erreicht, auch wenn - wie nachstehend noch auszuführen sein wird - der Geschäftswert deutlich höher ist.
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