OLG Köln - Beschluß vom 09.02.2000
16 Wx 15/00
Normen:
WEG §§ 45, 48 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 686
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 117/99
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 278/98

Beschwerdewert und Geschäftswert in WEG-Sachen

OLG Köln, Beschluß vom 09.02.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 15/00

DRsp Nr. 2000/3433

Beschwerdewert und Geschäftswert in WEG -Sachen

Der Geschäftswert einer Beschwerde in WEG - Sachen und der für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgebliche Beschwerdewert für den Beschwerdeführer müssen nicht identisch sein. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Änderungsinteresse des Beschwerdeführers. Der Geschäftswert bemißt sich dagegen nach den Auswirkungen der vom Beschwerdeführer gewollten Änderungen für die anderen Miteigentümer.

Normenkette:

WEG §§ 45, 48 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht zulässig. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden; indes beträgt der Wert der Beschwer der Antragsteller infolge der Zurückweisung des Anfechtungsantrags zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 06.08.1998 und ihres auf Abänderung der Teilungserklärung bezüglich der Miteigentumsanteile gerichteten Verpflichtungsantrags bzw. der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde zu diesen Anträgen weniger als 600,00 DM. Damit ist der gesetzliche Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG (mehr als 1.500,00 DM) nicht erreicht, auch wenn - wie nachstehend noch auszuführen sein wird - der Geschäftswert deutlich höher ist.