OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.08.1997
3 Wx 227/97
Normen:
BGB § 242 § 912 § 1004 ; WEG § 4 § 14 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)308a-b
NZM 1998, 79
OLGReport-Düsseldorf 1997, 331
WuM 1997, 705
ZMR 1997, 657

Beseitigung einer unter Überschreitung der im Aufteilungsplan zur Teilungserklärung vorgesehenen Maße

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.08.1997 - Aktenzeichen 3 Wx 227/97

DRsp Nr. 1999/4314

Beseitigung einer unter Überschreitung der im Aufteilungsplan zur Teilungserklärung vorgesehenen Maße

»a. Zur Beseitigung einer unter Überschreitung der im Aufteilungsplan zur Teilungserklärung vorgesehenen Maße errichteten Garage und zur Rechtsmißbräuchlichkeit des Beseitigungsverlangens.b. Die Bindung eines nachteilig betroffenen Wohnungseigentümers an die von seinem Rechtsvorgänger erteilte Zustimmung zu einer baulichen Veränderung besteht nur dann, wenn die bauliche Maßnahme im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge bereits - zumindest teilweise - vorgenommen worden ist.«

Normenkette:

BGB § 242 § 912 § 1004 ; WEG § 4 § 14 § 22 Abs. 1 ;

Gründe: