BayObLG - Beschluß vom 24.02.2000
2Z BR 176/99
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ; BGB § 226, § 1004 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14877/99
AG München 481 UR II 366/99 ,

Beseitigung unzulässiger baulicher Maßnahmen

BayObLG, Beschluß vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 176/99

DRsp Nr. 2000/2911

Beseitigung unzulässiger baulicher Maßnahmen

»1. Die Beseitigung einer unzulässigen baulichen Maßnahme stellt keine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG dar; Rechtsgrundlage ist vielmehr § 1004 Abs. 1 BGB.2. Ein Eigentümerbeschluß verstößt gegen das Schikaneverbot, wenn er ausschließlich das Ziel hat, einen bestimmten Wohnungseigentümer zu schädigen.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ; BGB § 226, § 1004 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Dem Antragsteller gehört eine Dachgeschoßwohnung; nach der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan ist dieser Wohnung kein Kellerabteil zugeordnet. Der Antragsteller nahm bei Bezug der Wohnung gleichwohl ein Kellerabteil in Besitz. Zur Wohnung des Wohnungseigentümers N. gehört ein Kellerabteil. Der Bauträger errichtete jedoch an der im Aufteilungsplan für dieses Kellerabteil vorgesehenen Stelle einen Fahrradkeller.