I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Dem Antragsteller gehört eine Dachgeschoßwohnung; nach der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan ist dieser Wohnung kein Kellerabteil zugeordnet. Der Antragsteller nahm bei Bezug der Wohnung gleichwohl ein Kellerabteil in Besitz. Zur Wohnung des Wohnungseigentümers N. gehört ein Kellerabteil. Der Bauträger errichtete jedoch an der im Aufteilungsplan für dieses Kellerabteil vorgesehenen Stelle einen Fahrradkeller.
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