I.
Die Antragstellerin und die beiden Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Anlage. Die Antragstellerin, eine GmbH, erwarb das Wohnungseigentum Nr. 1 im Jahr 1995; die Antragsgegner sind seit 1990 Eigentümer der Wohnung Nr. 2. Gemäß § 3 Abs. 2 der Teilungserklärung vom 8.7.1986 sind der gesamte Dachboden und das gesamte Kellergeschoß Gemeinschaftseigentum. Das Dachgeschoß ist ausgebaut und in drei Räume unterteilt: ein Bad, einen sogenannten Atelierraum, der von der Antragsgegnerin zu 1, die in der Anlage wohnte, für die Übernachtung von Gästen genutzt wurde, sowie ein kleineres Zimmer. Im Garten trennten die Antragsgegner durch einen Maschendrahtzaun eine Teilfläche ab, die sie allein nutzten, und errichteten hölzerne Palisaden.
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