BayObLG - Beschluß vom 14.12.1999
2Z BR 69/99
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1, BGB § 1004 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 2777/96 ,
AG Lindau (Bodensee) UR II 19/96 ,

Beseitigungsanspruch bezüglich einer Sichtschutzwand im gemeinsamen Garten

BayObLG, Beschluß vom 14.12.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 69/99

DRsp Nr. 2000/1861

Beseitigungsanspruch bezüglich einer Sichtschutzwand im gemeinsamen Garten

»Errichtet ein Wohnungseigentümer im Garten einer Wohnanlage eine Sichtschutzwand, um eine offene Holzlege zu verdecken, kann ein anderer Wohnungseigentümer, dessen Zugang zur Holzlege dadurch erschwert wird, die Beseitigung verlangen.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1, BGB § 1004 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die beiden Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Anlage. Die Antragstellerin, eine GmbH, erwarb das Wohnungseigentum Nr. 1 im Jahr 1995; die Antragsgegner sind seit 1990 Eigentümer der Wohnung Nr. 2. Gemäß § 3 Abs. 2 der Teilungserklärung vom 8.7.1986 sind der gesamte Dachboden und das gesamte Kellergeschoß Gemeinschaftseigentum. Das Dachgeschoß ist ausgebaut und in drei Räume unterteilt: ein Bad, einen sogenannten Atelierraum, der von der Antragsgegnerin zu 1, die in der Anlage wohnte, für die Übernachtung von Gästen genutzt wurde, sowie ein kleineres Zimmer. Im Garten trennten die Antragsgegner durch einen Maschendrahtzaun eine Teilfläche ab, die sie allein nutzten, und errichteten hölzerne Palisaden.