OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.08.1995
3 Wx 174/95
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 22 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)250c-d
DWE 1995, 164
NJW-RR 1996, 141
NJWE-MietR 1996, 63
WE 1996, 71
WuM 1996, 110
ZMR 1995, 554
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 24/95
AG Neuss (27 II 94/94 WEG),

Beseitigungsanspruch der Miteigentümergemeinschaft bei eigenmächtig beschlußwidrig installierter Anlage

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.08.1995 - Aktenzeichen 3 Wx 174/95

DRsp Nr. 1995/6352

Beseitigungsanspruch der Miteigentümergemeinschaft bei eigenmächtig beschlußwidrig installierter Anlage

»1. Der Eigentümergemeinschaft ist im Zusammenhang mit Art und Weise der Installation einer Parabolantenne ein gewisses Direktionsrecht und Beurteilungsermessen zuzubilligen. 2. Ist unangefochten beschlossen, daß eine Parabolantenne auf dem Dach nach Führung eines Unbedenklichkeitsnachweises genehmigt werde, das Zuleitungskabel aber nicht durch das Regenfallrohr geführt werden darf, ist eine eigenmächtig beschlußwidrig installierte Anlage zu beseitigen.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 22 ;

Gründe: