BayObLG - Beschluss vom 29.08.2002
2Z BR 74/02
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 121
OLGReport-BayObLG 2003, 100
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 43 T 271/01
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen II 17/97

Beseitigungsanspruch der Wohnungseigentümer - Erweiterung einer Terasse - Ersetzung von Trittstufen durch betonierte Treppe

BayObLG, Beschluss vom 29.08.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 74/02

DRsp Nr. 2002/16341

Beseitigungsanspruch der Wohnungseigentümer - Erweiterung einer Terasse - Ersetzung von Trittstufen durch betonierte Treppe

»1. Die Veränderung einer zur Sondernutzung zugewiesenen Terrasse mit anschließender Abböschung durch Erweiterung des Plattenbelags, Einbau eines Sockels am Böschungsfuß und Ersetzung von Trittstufen, die mit Platten belegt waren, durch eine betonierte Treppe, stellt eine bauliche Veränderung dar. 2. Ob andere Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung, insbesondere die Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage, über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt werden, obliegt der tatrichterlichen Würdigung und ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 § 14 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus fünf Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört eine Wohnung im Obergeschoss. Den Antragsgegnern gehören zwei im Erdgeschoss gelegene Wohnungen mit je einem Sondernutzungsrecht an der vorgelagerten Terrasse, die mit einer Abböschung zum Grundstück versehen ist.

Die Antragsgegner nahmen Veränderungen an ihren Terrassen samt Abböschung vor.