I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Dem Antragsgegner gehört eine im Erdgeschoß gelegene Wohnung. Die Antragstellerinnen sind die Wohnungseigentümer der darüber liegenden größeren Wohnung. Dem Eigentümer der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung ist an der seiner Wohnung vorgelagerten Gartenfläche ein Sondernutzungsrecht eingeräumt. Diese grenzte der Antragsgegner mit einem Maschendrahtzaun ein, der an mehreren im Boden einbetonierten Pfosten befestigt ist. An dem Zaun entlang pflanzte er eine Hecke.
Die Antragstellerinnen tragen vor, Maschendrahtzaun und Hecke erweckten den falschen Eindruck, bei der Wohnanlage handle es sich um eine Reihenhaussiedlung. Nachteilig sei insbesondere, daß der Anschein hervorgerufen werde, ihre Wohnung sei Teil eines Reihenhauses und kleiner als dies tatsächlich der Fall sei.
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