BayObLG - Beschluß vom 28.10.1998
2Z BR 122/98
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 261
WuM 1999, 188
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 223/98
AG Regensburg 13 UR II 44/97 ,

Beseitigungsanspruch gegen einen Wohnungseigentümer, der an der Grenze einer Sondernutzungsfläche eine Hecke pflanzt

BayObLG, Beschluß vom 28.10.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 122/98

DRsp Nr. 1999/736

Beseitigungsanspruch gegen einen Wohnungseigentümer, der an der Grenze einer Sondernutzungsfläche eine Hecke pflanzt

»Errichtet ein Wohnungseigentümer entlang der Grenze der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche einen Maschendrahtzaun und pflanzt er entlang diesem Zaun eine Hecke, so kann den übrigen Wohnungseigentümern ein Beseitigungsanspruch zustehen.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Dem Antragsgegner gehört eine im Erdgeschoß gelegene Wohnung. Die Antragstellerinnen sind die Wohnungseigentümer der darüber liegenden größeren Wohnung. Dem Eigentümer der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung ist an der seiner Wohnung vorgelagerten Gartenfläche ein Sondernutzungsrecht eingeräumt. Diese grenzte der Antragsgegner mit einem Maschendrahtzaun ein, der an mehreren im Boden einbetonierten Pfosten befestigt ist. An dem Zaun entlang pflanzte er eine Hecke.

Die Antragstellerinnen tragen vor, Maschendrahtzaun und Hecke erweckten den falschen Eindruck, bei der Wohnanlage handle es sich um eine Reihenhaussiedlung. Nachteilig sei insbesondere, daß der Anschein hervorgerufen werde, ihre Wohnung sei Teil eines Reihenhauses und kleiner als dies tatsächlich der Fall sei.