BayObLG - Beschluß vom 22.04.1999
2Z BR 161/98
Normen:
BGB § 745 ; WEG § 16 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 859
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 239/98
AG München UR II 721/96 ,

Bestellung eines gemeinschaftlichen Vertreters zur einheitlichen Stimrechtsausübung für ein in Bruchteilsgemeinschaft stehendes Teileigentum

BayObLG, Beschluß vom 22.04.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 161/98

DRsp Nr. 1999/8816

Bestellung eines gemeinschaftlichen Vertreters zur einheitlichen Stimrechtsausübung für ein in Bruchteilsgemeinschaft stehendes Teileigentum

»1. Besteht eine Anlage aus Eigentumswohnungen und einem Teileigentum Tiefgarage, das im Bruchteilseigentum eines Teils der Wohnungseigentümer steht, kann für die Abrechnung von Kosten des Gemeinschaftseigentums, die von den Wohnungs- und Garageneigentümern gemeinsam im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen sind, bei Wohnungseigentümern, die zugleich Miteigentümer der Tiefgarage sind, das Bruchteilseigentum an der Tiefgarage in einen fiktiven Miteigentumsanteil umgerechnet werden.2. Die Bestellung eines gemeinschaftlichen Vertreters zur einheitlichen Stimrechtsausübung für ein in Bruchteilsgemeinschaft stehendes Teileigentum ist durch Mehrheitsbeschluß der Teilhaber jedenfalls soweit möglich, als es um die im üblichen Rahmen liegenden Verwaltungsmaßnahmen geht.«

Normenkette:

BGB § 745 ; WEG § 16 ;

Gründe: