BayObLG - Beschluss vom 24.08.2000
2Z BR 25/00
Normen:
WEG § 23 Abs. 2, § 26 ;
Fundstellen:
WuM 2000, 688
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 6491/99
AG Fürstenfeldbruck 2 UR II 13/99 ,

Bestellung eines Verwalters und Festsetzung des Vergütung

BayObLG, Beschluss vom 24.08.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 25/00

DRsp Nr. 2000/7511

Bestellung eines Verwalters und Festsetzung des Vergütung

»1. Ein Tagesordnungspunkt "Bestellung eines Verwalters" deckt sowohl einen Beschluss der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters als auch über die Höhe der Vergütung.2. Eine Verwaltervergütung in Höhe von 100 DM pro Stunde zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer kann bei vorliegen besonderer Voraussetzungen im Rahmen des Üblichen und Angemessenen liegen.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 2, § 26 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Häusern bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten, einer GmbH, verwaltet wird.

In der Teilungserklärung ist bestimmt:

Jede Einheit ist von den übrigen wirtschaftlich vollständig getrennt, so dass Gemeinschaftseigentum im wirtschaftlichen Sinne nicht vorhanden ist, ausgenommen jedoch etwa gemeinschaftlich genutzte Ver- und Entsorgungsanlagen sowie die gelb eingezeichnete Grundstücksfläche.

Die Lasten und Kosten von Gemeinschaftseigentum im wirtschaftlichen Sinne tragen die betroffenen Eigentümer zu gleichen Teilen. Bezüglich der gelb angelegten Grundstücksfläche gilt die vorbezeichnete Kostenregelung.

Bei Beschlüssen über Gemeinschaftseigentum im wirtschaftlichen Sinne hat jede betroffene Einheit eine Stimme.