BayObLG - Beschluß vom 13.08.1998
2Z BR 75/98
Normen:
WEG § 1, § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 26
WuM 1999, 655
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 9743/97
AG Nürnberg 1 UR II 208/97 ,

Bestimmung der Eigentumsverhältnisse an einer Tiefgarage, für die kein eigener Miteigentumsanteil gebildet worden ist

BayObLG, Beschluß vom 13.08.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 75/98

DRsp Nr. 1998/20042

Bestimmung der Eigentumsverhältnisse an einer Tiefgarage, für die kein eigener Miteigentumsanteil gebildet worden ist

»1. Eine Tiefgarage, für die kein eigener Miteigentumsanteil gebildet worden ist, kann nicht bestimmten Wohnungseigentumsrechten als gemeinschaftliches Sondereigentum zugeordnet werden, sie ist daher Gemeinschaftseigentum.2. Zur Verteilung der ausscheidbaren Kosten und Lasten sowie zur Behandlung der für die Tiefgarage gebildeten Instandhaltungsrücklage, wenn die Gemeinschaftsordnung bestimmt, daß die Abrechnung der Betriebs-, Instandsetzungs- und Reparaturkosten sowie der Instandhaltungsrücklage nach den Miteigentumsanteilen und nach der Sondernutzung erfolgt und an den Stellplätzen Sondernutzungsrechte eingeräumt sind.«

Normenkette:

WEG § 1, § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die aus 109 Wohnungen (im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nrn. von 2 - 519) sowie einer Gaststätte (im Aufteilungsplan mit der Nr. 1 bezeichnet) besteht und vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Auf dem Gemeinschaftsgrundstück befindet sich eine Tiefgarage mit 70 Kraftfahrabzeugstellplätzen. Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung (GO; Teil II des Teilungsvertrags vom 20.9.1972) lautet auszugsweise:

§ 1 Abs. 2