OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.09.2006
20 W 83/04
Normen:
WEG § 7 Abs. 4 ; WEG § 10 ; WEG § 15 ; WEG § 23 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 306/00

Bestimmung der einem Sondernutzungsrecht unterfallenden Fläche des Gemeinschaftseigentums - Beurteilung der Übereinstimmung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung mit der Teilungserklärung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.09.2006 - Aktenzeichen 20 W 83/04

DRsp Nr. 2007/1653

Bestimmung der einem Sondernutzungsrecht unterfallenden Fläche des Gemeinschaftseigentums - Beurteilung der Übereinstimmung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung mit der Teilungserklärung

»1. Zur Bestimmung der einem Sondernutzungsrecht unterfallenden Fläche des Gemeinschaftseigentums genügt die Bezugnahme in der Teilungserklärung auf einen Lageplan, der nicht der Aufteilungsplan nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG sein muss. Es genügt, dass die Flächen bestimmbar sind.2. Für die Beurteilung der Übereinstimmung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung mit der Teilungserklärung ist deren Inhalt im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich.«

Normenkette:

WEG § 7 Abs. 4 ; WEG § 10 ; WEG § 15 ; WEG § 23 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten zu 2) und 3) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ...straße in O1. Die Beteiligte zu 1) hat nach Verfahrenseinleitung ihren Anteil an der Eigentumswohnung Nr. ... auf den Beteiligten zu 2) übertragen. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte am 02.11.2000.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde durch Teilungserklärung vom ...1980 zu URNr. .../1980 der Notarin Dr. A, ... begründet. Darin heißt es unter II: