I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsteller machten im vorliegenden Verfahren zunächst die Wohngeldvorschüsse für 1992 und eine Sonderumlage (insgesamt 5.530,24 DM) geltend; nach der Billigung der Jahresabrechnung 1992 am 19.4.1993 stellten sie den Antrag auf den sich daraus ergebenden Schuldsaldo des Antragsgegners von 5.447,87 DM um. Gemäß § 4 des Verwaltervertrags, wonach "rückständige Hausgelder ... durch die säumigen Eigentümer mit monatlich 4 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz für den laufenden Monat zu verzinsen" sind, verlangen sie außerdem 12 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 31.12.1992.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 2.7.1993 antragsgemäß verpflichtet. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 3.3.1994 zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Zinsen teilweise Erfolg.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|