OLG München - Beschluss vom 24.06.2008
31 AR 74/08
Normen:
WEG § 43 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 1466
NZM 2008, 777
OLGReport-München 2008, 630
ZMR 2008, 818

Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Klage gegen Wohnungseigentümer und dessen Mieter

OLG München, Beschluss vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 31 AR 74/08

DRsp Nr. 2008/14057

Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Klage gegen Wohnungseigentümer und dessen Mieter

»1. Bestimmung eines sachlich gemeinsam zuständigen Gerichts für Klage gegen Wohnungseigentümer und dessen Mieter. 2. Die "Abteilung für Wohnungseigentumssachen" beim Amtsgericht ist kein gesetzlich bestimmter besonderer Spruchkörper. Eine Bestimmung durch das übergeordnete Gericht, dass für eine Klage innerhalb des Amtsgerichts die Abteilung für Wohnungseigentumssachen zuständig ist, findet deshalb nicht statt.«

Normenkette:

WEG § 43 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Passau, nimmt die Antragsgegnerin zu 1 als Wohnungseigentümerin und die Antragsgegnerin zu 2 als Mieterin wegen Störungen und Belästigungen auf Unterlassung in Anspruch. Den Streitwert hat sie vorläufig mit 10.000 EUR angegeben. Sie hat die Bestimmung des Amtsgerichts Passau - Abteilung für Wohnungseigentumssachen - als gemeinsam zuständiges Gericht beantragt.

II.

Die Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor, soweit es um die Bestimmung eines gemeinsam sachlich zuständigen Gerichts geht. Ein Ausspruch dahin, dass die Abteilung für Wohnungseigentumssachen zuständig ist, erfolgt nicht.