I.
Die Antragstellerin, Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Passau, nimmt die Antragsgegnerin zu 1 als Wohnungseigentümerin und die Antragsgegnerin zu 2 als Mieterin wegen Störungen und Belästigungen auf Unterlassung in Anspruch. Den Streitwert hat sie vorläufig mit 10.000 EUR angegeben. Sie hat die Bestimmung des Amtsgerichts Passau - Abteilung für Wohnungseigentumssachen - als gemeinsam zuständiges Gericht beantragt.
II.
Die Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor, soweit es um die Bestimmung eines gemeinsam sachlich zuständigen Gerichts geht. Ein Ausspruch dahin, dass die Abteilung für Wohnungseigentumssachen zuständig ist, erfolgt nicht.
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