I.
Die Kläger, Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, nehmen den Beklagten zu 1 als Miteigentümer und die Beklagten zu 2 und 3 als Pächter auf Unterlassung des im Teileigentum des Beklagten zu 1 betriebenen Gastronomiebetriebs der Beklagten zu 2 und 3 nach näherer Maßgabe des Klageantrags in Anspruch. Den Streitwert geben sie mit vorläufig 20.000 EUR an. Das Amtsgericht hat die Zustellung der Klage an die Beklagten zu 2 und 3 zunächst mit der Begründung zurückgestellt, dass diese nicht Parteien in einer Wohnungseigentumssache sein könnten. Die Kläger haben die Bestimmung des Amtsgerichts als gemeinsam zuständiges Gericht beantragt.
II.
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