OLG München - Beschluss vom 20.02.2008
31 AR 18/08
Normen:
GVG § 23 Nr. 2 Buchst. c ; WEG § 43 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 1544
NZM 2008, 528
OLGReport-München 2008, 345
Vorinstanzen:
AG München - 481 C 659/07 WEG,

Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts bei Streitgenossenschaft in Wohnungseigentumssache und allgemeiner Zivilsache mit Zuständigkeit des Landgerichts

OLG München, Beschluss vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 31 AR 18/08

DRsp Nr. 2008/5011

Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts bei Streitgenossenschaft in Wohnungseigentumssache und allgemeiner Zivilsache mit Zuständigkeit des Landgerichts

»Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts, wenn die gegen mehrere Streitgenossen gerichtete Klage für einen Teil der Streitgenossen eine zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörende Wohnungseigentumssache ist, während für andere Streitgenossen die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet ist.«

Normenkette:

GVG § 23 Nr. 2 Buchst. c ; WEG § 43 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die Kläger, Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, nehmen den Beklagten zu 1 als Miteigentümer und die Beklagten zu 2 und 3 als Pächter auf Unterlassung des im Teileigentum des Beklagten zu 1 betriebenen Gastronomiebetriebs der Beklagten zu 2 und 3 nach näherer Maßgabe des Klageantrags in Anspruch. Den Streitwert geben sie mit vorläufig 20.000 EUR an. Das Amtsgericht hat die Zustellung der Klage an die Beklagten zu 2 und 3 zunächst mit der Begründung zurückgestellt, dass diese nicht Parteien in einer Wohnungseigentumssache sein könnten. Die Kläger haben die Bestimmung des Amtsgerichts als gemeinsam zuständiges Gericht beantragt.

II.