OLG Hamburg - Beschluss vom 18.10.2000
2 Wx 120/98
Normen:
FGG § 22 Abs. 1 § 27 § 27 Abs. 1 ; ZPO § 550 § 87 Abs. 1 ; BGB § 286 Abs. 1 § 121 Abs. 1 § 284 Abs. 1 S. 1 § 285 § 276 Abs. 1 S. 1 §§ 249 ff. § 289 S. 2 ; WEG § 43 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 1 § 43 Abs. 4 Nr. 1 § 47 § 47 S. 2, S. 1 § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 60
OLGReport-Hamburg 2001, 317
ZMR 2001, 134
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 190/97

Beteiligung aller Wohnungseigentümer am Beschlußverfahren; Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung einer Genehmigung

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.10.2000 - Aktenzeichen 2 Wx 120/98

DRsp Nr. 2001/9344

Beteiligung aller Wohnungseigentümer am Beschlußverfahren; Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung einer Genehmigung

1. Zwar sind in den Streitverfahren des § 43 Abs 1 Nr 1 WEG alle Wohnungseigentümer beteiligt. Dies gilt jedoch nicht, wenn ihre Rechte in keiner Weise betroffen sein können, wie etwa in einem Schadensersatzverfahren zwischen zwei Wohnungseigentümern.2. Ein Wohnungseigentümer macht sich (verzugs-)schadensersatzpflichtig, wenn er eine Genehmigung zur Schaffung von weiterem Sondereigentum, zu der er nach der Teilungserklärung verpflichtet ist, verspätet, erst nach Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens, erteilt.3. Auch bei entgegenstehendem Rechtsrat seiner Rechtsanwälte handelt er zumindest von dem Zeitpunkt an schuldhaft, indem sich aufdrängen muß, daß die von ihm vertretene Rechtsansicht nicht richtig sein muß. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn eine entgegenstehende gerichtliche Entscheidung ergangen ist.4. Ein Verschulden kann auch schon vorher vorliegen, wenn Umstände vorliegen, welche die Rechtsansicht trotz anwaltlicher Beratung als kaum haltbar erscheinen lassen.

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 1 § 27 § 27 Abs. 1 ; ZPO § 550 § 87 Abs. 1 ; BGB § 286 Abs. 1 § 121 Abs. 1 § 284 Abs. 1 S. 1 § 285 § 276 Abs. 1 S. 1 §§ 249 ff. § 289 S. 2 ; WEG § 43 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 1 § 43 Abs. 4 Nr. 1 § 47 § 47 S. 2, S. 1 § 48 Abs. 3 ;

Gründe: