I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus vier Wohnungen bestehenden Wohnanlage mit der Hs. Nr. 2. Mit jeder Wohnung ist das Sondereigentum an einem oberirdischen Kfz-Stellplatz verbunden. Der Stellplatz Nr. 1 der Antragsgegner ragt in die Zufahrt zum rückwärtigen Teil des Grundstücks mit der Hs. Nr. 4 hinein. Zwischen dem unmittelbar angrenzenden Stellplatz Nr. 2 der Antragsteller und den Stellplätzen Nr. 3 und 4 befindet sich ein Grünstreifen mit dem gepflasterten Zugang zur Wohnung der Antragsteller, an dem den Antragstellern das Sondernutzungsrecht eingeräumt ist.
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