BayObLG - Beschluß vom 04.11.1999
2Z BR 140/99
Normen:
WEG § 25, § 43 Abs. 1, 4; BGB § 42 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 669
ZfIR 2000, 45
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 3128/99
AG Erlangen 10 UR II 83/98 ,

Beteiligung materiell beteiligter Wohnungseigentümer erst durch das Rechtsbeschwerdegericht

BayObLG, Beschluß vom 04.11.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 140/99

DRsp Nr. 2000/1830

Beteiligung materiell beteiligter Wohnungseigentümer erst durch das Rechtsbeschwerdegericht

»1. Die unterbliebene Beteiligung materiell beteiligter Wohnungseigentümer kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.2. Ein Eigentümerbeschluß setzt gleichgerichtete Willenserklärungen in der Form eines Gesamtaktes voraus.3. Hat sich ein Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vorbehaltlos bereit erklärt, seine Sondernutzungsfläche für den Stellplatz eines anderen Wohnungseigentümers teilweise zur Verfügung zu stellen, und hält er sich daran auch mehrere Jahre, dann kann seinem Herausgabeverlangen der Einwand widersprüchlichen Verhaltens entgegenstehen.«

Normenkette:

WEG § 25, § 43 Abs. 1, 4; BGB § 42 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus vier Wohnungen bestehenden Wohnanlage mit der Hs. Nr. 2. Mit jeder Wohnung ist das Sondereigentum an einem oberirdischen Kfz-Stellplatz verbunden. Der Stellplatz Nr. 1 der Antragsgegner ragt in die Zufahrt zum rückwärtigen Teil des Grundstücks mit der Hs. Nr. 4 hinein. Zwischen dem unmittelbar angrenzenden Stellplatz Nr. 2 der Antragsteller und den Stellplätzen Nr. 3 und 4 befindet sich ein Grünstreifen mit dem gepflasterten Zugang zur Wohnung der Antragsteller, an dem den Antragstellern das Sondernutzungsrecht eingeräumt ist.